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Event-Terror in Wien

 Event-Terror in Wien

WummWumm-DummDumm-Musiklärm durchdringt einen großen Teil des Wiener Stadtgebietes und schadet der Gesundheit der Bevölkerung in exponierten, besonders lärmbelasteten Gebieten. Anrainer müssen während der Veranstaltungsdauer teilweise ihre Wohnungen verlassen. 

Im März 2018 haben sich deshalb Pro-Aktivisten zusammengefunden und eine Petition mit dem Titel "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!" bei der Magistratsabteilung 65 eingereicht. Die Petition wurde von Mag. Robert Wöhnhart eingereicht und am 15. März 2018 freigegeben. Bis zum 7. November 2018 haben ungefähr 700 Unterstützer diese Petition unterzeichnet, deshalb wurde die Petition am 7. November 2018 in den Status »Ausgezählt« versetzt, da > 500 Unterstützungen erreicht wurden. Am 9. März 2019 wurde die Petition in den Status »In Bearbeitung« versetzt.

Einreicher: Mag. Robert Wöhnhart
Pro-Aktivisten: Karl Csar, Dr. Albert Mittermeir und viele mehr, die nicht genannt werden wollen.


Petition im Sinne des Gesetzes „Petitionen in Wien“, LGBl. 2/2013 

Titel der Petition
Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!

Person des Einbringers der Petition
Vorname: Robert
Nachname: Wöhnhart, Mag
Geburtsdatum: 
Wiener Hauptwohnsitz: 

Unterschrift: Mag. Robert Wöhnhart

Kurzbeschreibung
Wir fordern: Weniger Veranstaltungen mit Lärmbelästigung auf der Donauinsel und effektiven Lärmschutz im Sinne der Anrainerinnen und Anrainer. Unsere erklärte Forderung ist eine Beschränkung auf maximal 10 Veranstaltungstage jährlich. 

Petitionstext
Die Wiener Donauinsel wird zunehmend als Veranstaltungsstätte genutzt. Die hohe Frequenz der Veranstaltungen mit entsprechend lauter Musik stellt eine massive Belastung und Gesundheitsgefährdung für die Anrainerinnen und Anrainer dar.
Wir fordern:
- Einschränkung der Veranstaltungen mit Lärmbelästigung auf der Donauinsel und Stopp der Umwidmung des Erholungsgebiets Donauinsel in eine Veranstaltungslocation.
- Obergrenze von 10 Tagen pro Jahr und maximal 3 aufeinanderfolgende Tage für Veranstaltungen mit Lärmbelästigung und Anrainerauswirkung auf der Donauinsel (egal in welche Kategorie die Veranstaltung fällt – also egal ob Beachvolleyball Turniere, Donauinselfest, Rock in Vienna, Afrikatage, etc.).
- Sicherstellung eines Anrainerschutzes der die Lärmbelästigung in vertretbarem Rahmen hält und eine Gesundheitsgefährdung der Anrainerinnen und Anrainer aber auch die der Donauinselbesucher verhindert - etwa durch Einbeziehung der Anrainerinnen und Anrainer bei der Planung bzw. Genehmigung der Veranstaltungen.
- Effektive Lärmschutzmaßnahmen und laufende und nachvollziehbare Sicherstellung der Einhaltung dieser sowie der Lärmgrenzen. 
- Direkte Teilnahme eines AnrainerInnenvertreters an den Messungen und Einsicht in die behördlichen Messprotokolle. 

Hintergrund
Die Wiener Donauinsel im Bereich zwischen der Floridsdorfer Brücke und der Brigittenauer Brücke sowie der Bereich um die Reichsbrücke wird zunehmend als Veranstaltungsstätte genutzt. So fanden dieses Jahr im Zeitraum vom 1. Juni bis 5. September an insgesamt 36 Tagen Veranstaltungen mit Musik (Live oder DJ) statt, eine Ausweitung ist angeblich geplant (mehr Veranstaltungen, Bau eines fixen Freiluftstadions, etc.). Die Musik startete dabei in der Regel in den frühen Nachmittagsstunden und endete - je nach Genehmigung - um 22.00, 23.00 oder auch erst um 24.00 Uhr. Es fanden wochenlang an jedem Tag Musikveranstaltungen statt. Die hohe Frequenz der Veranstaltungen mit entsprechend lauter Musik stellt eine massive Belastung und Gesundheitsbeeinträchtigung für die Anrainerinnen und Anrainer dar. 
Besonders betroffen sind ältere und kranke Menschen sowie unsere Kinder, die oft vor dem Ende der Veranstaltungen nicht schlafen können. In den Sommermonaten können an vielen Tagen die Fenster nicht geöffnet werden und selbst bei geschlossenen Fenstern beeinträchtigt der Lärm die Anrainer erheblich. Die Permanentbeschallung bewirkt gesundheitsschädlichen Stress bis hin zu ernstzunehmenden Schäden, wie Tinnitus. Darüber hinaus geht die Donauinsel als Erholungsgebiet durch die laufenden Veranstaltungen, deren Auf- und Abbau und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Natur verloren.

Die Donauinsel hat in diesem Bereich Anrainerinnen und Anrainer im 20. Bezirk (Millennium City und angrenzende Wohnbauten), 21. Bezirk (vor allem die Siedlung Bruckhaufen), 2. Bezirk (Handelskai) und 22. Bezirk (Donau City) – sowie mit dem Schulschiff eine Schule mit 900 Schülerinnen und Schülern. In Summe ist von mindestens 20.000 Personen auszugehen, welche in unmittelbarer Nachbarschaft wohnen. 
Bisherige Einzelanfragen an Bezirksvorsteher, zuständige Stadträtin, MA 36, etc. blieben entweder unbeantwortet oder wurden mit dem Hinweis auf die ordnungsgemäße Genehmigung abgetan, weswegen sich die Anrainerinnen und Anrainer der Donauinsel im Rahmen dieser Petition nun zusammengeschlossen haben.




Abschriften der Stellungnahmen (farbliche Hervorhebungen wurde von uns eingefügt):

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Stellungnahme von Frau Amtsführende Stadträtin für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung, Vizebürgermeisterin Magistra Maria Vassilakou (Die Grünen):

Magistra Maria Vassilakou
Vizebürgermeisterin
Amtsführende Stadträtin für Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung von Wien

230749-2018
224164-2018-GSK

An den Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss)

Wien, 21. März 2019
Has/Haj

Sehr geehrte Damen und Herren!

Zu der in der Sitzung des Petitionsausschusses am 31. Jänner 2019 eingebrachten Petition betreffend "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!", übermittle ich Ihnen in der Beilage die gewünschte Stellungnahme der Geschäftsgruppe Stadtentwicklung, Verkehr, Klimaschutz, Energieplanung und BürgerInnenbeteiligung.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift: Maria Vassilakou)

Rathaus, 1082 Wien
Telefon: +43 1 400 81670
E-Mail: post@gsk.wien.gv.at


230749-2018
224164-2018-GSK

Petition
"Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!"

Stellungnahme:

Hinsichtlich des Lärms sind bei Freiluftveranstaltungen die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, die sich an der Lärmschutzrichtlinie des Umweltbundesamtes orientieren, maßgebend. Darin sind konkrete Immissionsgrenzwerte verankert, die die jeweiligen VeranstalterInnen einzuhalten haben.

Vor Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Genehmigung wird ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei wird neben den sicherheitstechnischen Aspekt besonderes Augenmerk auf den Schutz der AnrainerInnen gelegt. Insbesondere im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss der Behörde ein schallschutztechnisches Projekt, vorgelegt werden, in dem die Einhaltung der gesetzlich erlaubten Lautstärke nachgewiesen wird. Die Behörde lässt diese Unterlagen von den lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen beurteilen und auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit prüfen. Nur bei Vorliegen von positiven Rückmeldungen wird die veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt.

Zur Sicherung der Einhaltung der gesetzlichen erlaubten Lautstärke werden in den Bewilligungsbescheiden entsprechende Auflagen, wie die Einmessung und Plombierung der Musik- bzw. Lautsprecheranlagen, die Durchführung von laufenden Messungen während der gesamten Dauer der einzelnen Veranstaltungen und deren nachvollziehbare Dokumentation etc., vorgeschrieben.

Darüber hinaus werden Veranstaltungen regelmäßig unangekündigt von MitarbeiterInnen der Magistratsabteilung 36 kontrolliert. Bei Großveranstaltungen, wie z.B. beim Donauinselfest, sind BehördenvertreterInnen zur Überwachung dieser Veranstaltung vor Ort anwesend.

Der Forderung, die Anzahl der Veranstaltungstage auf der Donauinsel zu beschränken, wird durch die gültige Gesetzeslage insofern bereits entsprochen, als besonders laute Veranstaltungen auf der selben Örtlichkeit nur an einer beschränkten Anzahl von Tagen pro Kalenderjahr stattfinden dürfen. Eine generelle Vorschrift, die Anzahl der Veranstaltungen auf einzelnen Orten, wie z.B. auf der Donauinsel, grundsätzlich auf maximal 10 Tage pro Jahr einzuschränken, ist derzeit gesetzlich nicht gedeckt.

Abschließend wird festgehalten, dass es von der Behörde gesetzeswidrig wäre, die AnrainerInnen in die Genehmigungsverfahren bzw. in amtliche Handlungen (Lärmmessungen) einzubeziehen oder ihnen Einsichtnahme in Aktenteile (Messprotokolle) zu gewähren, da diese Personen nach dem Veranstaltungsrecht keine Parteienstellung zukommt. Für das Einbinden der AnrainerInnen in den Planungsprozess müsste erst eine entsprechende gesetzliche Regelung geschaffen werden.

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Stellungnahme von Frau Amtsführende Stadträtin für Umwelt und Wiener Stadtwerke Magistra Ulli Sima (SPÖ):

Magistra Ulli Sima
Amtsführende Stadträtin für Umwelt und Wiener Stadtwerke

Herrn
Obersenatsrat
Mag. Leopold Bubak

E-Mail: Petitionen@ma65.wien.gv.at

Wien, 11. März 2019
1722

GGU 162984/19
AZ 224164-2018-GSK

Sehr geehrter Herr Obersenatsrat!

zur Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!" kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Durch das Wiener Veranstaltungsgesetz wird die Sicherheit der BürgerInnen als AnrainerInnen aber auch als TeilnehmerInnen an einer Veranstaltung gewährleistet. Diese Funktion erfüllt dieses Gesetz schon seit Jahren, auch wenn es eine sehr schwierige Aufgabe ist, da die Wünsche der AnrainerInnen stark von jenen der TeilnehmerInnen der Veranstaltungen abweichen.
Während sich viele WienerInnen beispielsweise gerne ein Konzert auf der Donau anhören, müssen viele AnrainerInnen daneben schlafen. Diese unterschiedlichen Interessen sind mir bewusst und haben daher in unserem Veranstaltungsgesetz auch konkrete Immissionsgrenzwerte festgesetzt. Diese Bestimmung des Wiener Veranstaltungsgesetzes orientiert sich dabei an der Lärmschutzrichtlinie des Umweltschutzamts. Ausschließlich an 10 Veranstaltungstagen, die nicht alle aufeinander folgen dürfen, dürfen diese Grenzwerte überschritten werden.
Die Einhaltung dieser sowie alle anderen Regelungen werden von der Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren, sowie dann auch bei der Veranstaltung vor Ort genauestens kontrolliert. Vor der Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Genehmigung wird ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.
Dabei wird neben dem sicherheitstechnischen Aspekt besonderes Augenmerk auf den Schutz der AnrainerInnen gelegt. Insbesondere im Zusammenhang mit Großveranstaltungen muss die Behörde ein schallschutztechnisches Projekt vorgelegt werden, in dem die Einhaltung der gesetzlichen Lautstärke nachgewiesen wird. Die Behörde lässt diese Unterlagen von den lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigen beurteilen, auf ihre Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit prüfen. Nur bei Vorliegen von positiven Rückmeldungen wird die veranstaltungsrechtliche Bewilligung erteilt.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Lautstärke werden in den Bewilligungsbescheiden entsprechende Auflagen, wie die Einmessung und Plombierung der Musik- bzw. Lautsprecheranlagen, die Durchführung von laufenden Messungen während der gesamten Dauer der einzelnen Veranstaltungen und deren nachvollziehbaren Dokumentation vorgeschrieben.
Zudem werden Veranstaltungen regelmäßig unangekündigt von Mitarbeitern der Magistratsabteilung 36 kontrolliert. Bei Großveranstaltungen, wie z.B. beim Donauinselfest, sind sie zur Überwachung dieser Veranstaltung vor Ort anwesend.
Schließlich möchte ich schon darauf hinweisen, dass nur ein sehr kleiner Teil der Donauinsel für Veranstaltungen genutzt wird und auch in Zukunft nur genutzt werden soll. Eine Umwidmung des Erholungsgebietes Donauinsel in eine Veranstaltungslokation liegt daher noch lange nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift: Ulli Sima)

Rathaus, A-1082 Wien
Sekretariat: Tel. Nr.: +43 1 4000 81340
E-Mail: ulli.sima@ggu.wien.gv.at

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Stellungnahme von Frau Bezirksvorsteherin Uschi Lichtegger (Die Grünen):

Die Bezirksvorsteherin des 2. Bezirkes der Stadt Wien
Amtshaus
Karmelitergasse 2, 2. Stock
A-1020 Wien
www.leopoldstadt.wien.at

Wien, 15. 3. 2019

An die 
Magistratsabteilung 65

Petition: Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!

BV 2 -165010/2019

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!" erlaube ich mir wie folgt Stellung zu nehmen:

Selbstverständlich kann ich das anliegen der PetitionsbewerberInnen nach lärmschutz durchaus nachvollziehen. Allerdings stellt sich mir die Frage, ob die Reduktion der Veranstaltungstage dabei wirklich das geeignetste mittel ist.

Bereits jetzt ist die Möglichkeit für Veranstaltungen im Freien in Wien sehr eingeschränkt. Für junge Menschen ist die Möglichkeit den öffentlichen Raum zu nutzen, praktisch nicht vorhanden. ein entsprechender Wildwuchs an Veranstaltungen, bei denen im Vorfeld somit keine Vorkehrungen hinsichtlich diverser Immissionen auf die Umwelt getroffen werden können, sind die unmittelbare Folge - z.B. Rave-Partys zwischen den Museen in der Innenstadt oder im Landschaftsschutzgebiet Prater. Würde man hier auch noch diese Möglichkeit nehmen beziehungsweise derart beschneiden, wären weitere derartige nicht genehmigte Veranstaltungen die unmittelbare Folge.

Aus meine Sicht wäre daher der Ausbau der Lärmschutzmaßnahmen für die AnrainerInnen ein besser Ansatzpunkt, um die Anliegen der PetitionswerberInnen zu erreichen. Diese werden auch von den PetitionswerberInnen selbst gefordert. Auch eine Sicherstellung der verordneten Lärmgrenzen erscheint mir zweckdienlich.
In einer Millionenstadt wie Wien sollte es möglich sein, eine öffentlichen Raum oder mehrere für (selbstorganisierte) Veranstaltungen zu haben.

Ich ersuche daher um die Berücksichtigung der angeführten Aspekte.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift: Uschi Lichtenegger)

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Stellungnahme von Herrn Bezirksvorsteher Hannes Derfler (SPÖ):

Der Bezirksvorsteher des 20. Bezirkes der Stadt Wien
Amtshaus, Brigittaplatz 10
1200 Wien
Tel.: +43/1/4000-20 111
Fax: +43/1/4000-99-20 120
E-Mail: post@bv20.wien.gv.at
DVR: 1061895

BV 20, Brigittaplatz 10, 1200 Wien

Wien, 14.3.2019

An die
Magistratsabteilung 65

BV 20 - zu 163180-2019

MA 65 - AZ 224164-2018-GSK

Petition: "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!"


Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Zusammenhang mit der Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel" darf ich Ihnen folgende Stellungnahme des Bezirksvorstehers der Brigittenau übermitteln:

Anliegen, die aus der Bevölkerung kommen, sind mir grundsätzlich wichtig und nehme ich sehr ernst. Auch hat für mich Lärmschutz bzw. die Vermeidung von Lärmbelästigung einen hohen Stellenwert. Daher halte ich es für erforderlich, dass bei jeder einzelnen Veranstaltung auf die Einhaltung des Wiener Veranstaltungsgesetzes sowie anderer gesetzlichen Grundlagen bezüglich Lärm geachtet wird.

Bisher hatte ich den Eindruck, dass die Bestimmungen des Magistrats im ausreichenden Maß vorhanden sind, und die Einhaltung auch kontrolliert wird. Sollte es diesbezüglich bei Veranstaltungen zu Überschreitungen gekommen sein, so bin ich dafür, dass entsprechende Maßnahmen seitens des Magistrats gesetzt werden, um die künftige Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten. Weiters kann die Polizei nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz wegen störenden Lärm einschreiten, und soll es meiner Meinung nach auch tun, wenn es erforderlich ist, bzw. sofern es nicht schon im Vorfeld, z.B. bei Soundchecks, möglich ist.

Als Sozialdemokrat halte ich es nicht für zielführend, willkürliche Veranstaltungen auf eine bestimmte Zahl zu reduzieren, sondern jede einzelne Veranstaltung im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, z.B. bei den Augenscheinverhandlungen, im Zuge des Genehmigungsverfahrens auf die vermeintliche Lärmentwicklung zu prüfen und auf einen angemessenen Wert zu beschränken.

Den Bogen zu spannen zwischen dem Darstellen von offiziellen Messwerten und dem persönlichen Empfinden von Lärm, ist sicherlich eine Herausforderung, welche nicht einfach zu lösen sein wird. Trotzdem sehe ich darin eine Chance, um die Interessen der Anrainerinnen und Anrainer zu wahren, und um Veranstaltungen abhalten zu können, die Teil dessen sind, was Wien zur lebenswertesten Stadt macht.

Mit freundlichen Grüßen,

Hannes Derfler, e.h.
Bezirksvorsteher
für den 20.Bezirk

Der Büroleiter (Unterschrift des Büroleiters)


Unter dieser E-Mail-Adresse können Sie Herrn Hannes Derfler Ihre Meinung zu seiner Stellungnahme senden: »hannes.derfler@wien.gv.at«

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Stellungnahme von Herrn Bezirksvorsteher Georg Papai (SPÖ):

Floridsdorf
Die Bezirksvorstehung des 21. Bezirkes der Stadt Wien
A-1210 Wien, Am Spitz 1
Tel.: +43 1 4000-21110
Fax: +43 1 4000-99-21110
E-Mail: post@bv21.wien.gv.at
www.floridsdorf.wien.at
DVR: 1060040

Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Zusammenhang mit der Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel" wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Generell darf ich voranstellen, dass mir die Floridsdorferinnen und Floridsdorfer und deren Interessen ein wichtiges anliegen sind und ich mich bemühe, ein ordentliches und friedliches Zusammenleben aller im Bezirk beheimateten Menschen zu organisieren und zu gewährleisten.

Grundsätzlich müssen alle Veranstaltungen und Konzerte, die auf der Donauinsel stattfinden, sämtliche geltenden und rechtlichen Bestimmungen einhalten. In erster Linie ist hier das Wiener Veranstaltungsgesetz zu nennen. So wird von der Veranstaltungsbehörde, der Magistratsabteilung 36, vor jeder Veranstaltung der Lärmschutz geprüft und sollte nach Erfüllung allfälliger Auflagen auch gewährleistet sein. Vor Ort wird dann die Einhaltung jener Bestimmungen durch die Magistratsabteilung 36 stichprobenartig und unangekündigt geprüft.

Auch die Floridsdorfer Polizei, welche ich sehr engagiert erlebe, bemüht sich, die Rahmenbedingungen bei Veranstaltungen zu kontrollieren und gegebenenfalls Verbesserungen aufzuzeigen. Es ist der Fairness halber festzuhalten, dass nicht alle Aktivitäten, die von Anrainerinnen und Anrainer als Belästigung empfunden werden, in den Geltungsbereich des Wiener Veranstaltungsgesetzes fallen. So sind beispielsweise Auf- und Abbauarbeiten, Soundchecks und Ähnliches nicht in der Zuständigkeit der Veranstaltungsbehörde. In diesen Fällen kann die Polizei nach dem Wiener Landessicherheitsgesetz wegen störenden Lärms einschreiten.

Sofern ich in das jeweilige Genehmigungsverfahren eingebunden bin, bemühe ich mich als Floridsdorfer Bezirksvorsteher selbstverständlich, immer auf die Interessen der Anrainerinnen und Anrainer hinzuweisen. Wien ist eine lebendige, pulsierende Stadt und Veranstaltungen sind Teil dieses Lebensverständnisses und ein wünschenswertes kulturelles Miteinanders.

Mein Ziel ist es nicht, zu reglementieren, sondern im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten die im Zuge von Veranstaltungen vermeintliche Lärmentwicklung auf einem zumutbaren Maß zu halten.

Mit freundlichen Grüßen

Georg Papai e.h.
Bezirksvorsteher

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Stellungnahme von Herrn Bezirksvorsteher Ernst Nevrivy (SPÖ):

Der Bezirksvorsteher des 22. Bezirkes der Stadt Wien
Amtshaus, Schrödingerplatz 1, 1220 Wien, 1.Stock
Telefon 4000.22111
Telefax 4000 - 99 - 22120
E-Mail: post@bv22.wien.gv.at
DVR: 1077694

BV 22, Schrödingerplatz 1, 1229 Wien

Herr Abteilungsleiter
OSR Mag. Leopold Bubak
Magistratsabteilung 65

Wien, 19.3.2019
nee/koa

BV 22 - 346885/2018
zu MA 65 - AZ 224164-2018-GSK


Petition: Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!

Sehr geehrter Herr Abteilungsleiter OSR Mag. Bubak,

vielen Dank für die Übermittlung der Petition. Ich spreche mich grundsätzlich für eine Reduktion des Umgebungslärms bei jeglichen Veranstaltungen aus. Das Wohl der Anrainer steht hier primär im Vordergrund. Daher habe ich am 11. April 2018 bei meinem Grätzlschwerpunkt in Kaisermühlen die beiliegende Petition auch unterzeichnet. Ich bin zuversichtlich, das die Stadt im zuge der weiteren Bearbeitung eine für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung finden wird.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift: Ernst Nevrivy)
Ernst Nevrivy
Bezirksvorsteher

Beilage

Wien! voraus
Stadtverkehr
Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 65
Rechtliche Verkehrsangelegenheiten
Ungargasse 33 (Eingang Rochusgasse 18)
A-1030 Wien
Tel.: (+43 1) 4000 3830
Fax: (+43 1) 4000 9938319
E-Mail: petitionen@ma65.wien.gv.at
http://www.wien.gv.at/kontakte/ma65

ABS: MA 65, Ungargasse 33, 1030 Wien

An den Bezirksvorsteher für den 22. Wiener Gemeindebezirk
Herrn Ernst Nevrivy
Per E-Mail: post@bv22.wien.gv.at

AZ 224164-2018-GSK

Petition: Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!

Sehr geehrter Herr Bezirksvorsteher!

Der Gemeinderatsausschuss für Petitionen und BürgerInneninitiativen (Petitionsausschuss) hat in seiner Sitzung am 31 Jänner 2019 unter Post Nr. 4 die Zulässigkeit der Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!" iSd § 2 Abs. 3 iVm & 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Petitionen in Wien, LGBl. 2/2013, idgK. beschlossen.

Darüber hinaus hat der Petitionsausschuss beschlossen, im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 zur gegenständlichen Petition eine Stellungnahme des Bezirksvorstehers für den 22. Wiener Gemeindebezirk Herrn Ernst Nevrivy einzuholen.

Die Petition ist auf der Petitionsplattform der Stadt Wien veröffentlicht:

Es darf daher ersucht werden, zu dieser Petition eine Stellungnahme an den Petitionsausschuss zu übermitteln. Um die Petition in der nächsten Sitzung des Petitionsausschusses weiter behandeln zu können und gegebenenfalls dem Petitionswerber ehest antworten zu können, wird um Übermittlung der Stellungnahme bis spätestens 18. März 2019 an petitionen@ma65.wien.gv.at ersucht.

Hinweis: Gemäß § 2 Abs. 3a des Gesetzes über Petitionen in Wien, LGBl. 2/2013, idgF, werden die eingelangten Stellungnahmen im Internet zeitgleich mit de Versendung der Tagesordnung des Petitionsausschusses auf der Petitionsplattform veröffentlicht.

Abschließend sei angemerkt, dass das Gesetz über Petitionen in Wien dem Petitionswerber einen Rechtsanspruch auf Behandlung im Petitionsausschuss sowie auf schriftliche Beantwortung einräumt.

Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Abteilungsleiter

Mag. Leopold Bubak
Obersenatsrat

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Stellungnahme vom Verein Freunde der Donauinsel (SPÖ):

VLD - Veranstaltungs-Location Donauinsel
VFD - Verein Freunde der Donauinsel

Sinavastigasse 2c
1210 Wien
Mail: office@vld.co.at
Tel.: +43 1 934 83 79
Fax: Durchwahl 5000

Herrn
Obersenatsrat
Mag. Leopold Bubak
E-Mail: petitionen@ma65.wien.gv.at

Sehr geehrter Herr Obersenatsrat,

Zur Petition "Weniger Lärmbelästigung durch Veranstaltungen auf der Donauinsel: Forderung nach effektivem Lärmschutz und Reduktion der Veranstaltungstage!" kann Folgendes mitgeteilt werden:

Das Wiener Veranstaltungsgesetz regelt die Durchführung und sorgt damit für die Sicherheit der BürgerInnen als AnrainerInnen.
Es sind Immissionsgrenzwerte festgesetzt, welche sich an die Lärmschutzrichtlinie des Bundesumweltamtes orientieren. Ausschließlich an 10 Veranstaltungstagen, die nicht alle aufeinanderfolgen, dürfen diese Grenzwerte überschritten werden. Die Einhaltung dieser, sowie aller anderen Regelungen werden von der Magistratsabteilung 36 als Veranstaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren, sowie dann auch bei der Veranstaltung vor Ort genauestens kontrolliert. Vor der Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Genehmigung wird ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Entsprechende Gutachten, wie Lärmemissionskarten sind dabei beizubringen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlich erlaubten Lautstärke werden in den Bewilligungsbescheiden entsprechende Auflagen vorgeschrieben.
Der Verein Freunde der Donauinsel achtet sehr genau darauf, dass die Veranstalter die gesetzliche Grundlage eingehalten.

Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift: Dipl.-Ing. Loew)
Vorstand-Stellvertreter

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Stellungnahme von der Magistratsdirektion Recht (SPÖ):

Stadt Wien
Magistratsdirektion
Recht

Seite 1/5
Petitionsausschuss
MA 65
Rathaus
1082 Wien
Telefon: +43 1 4000 82322
Fax: +43 1 4000 99 82310
post@md-r.wien.gv.at
wien.gv.at

MDR - 356379-2019-6
Petition:
Weniger Lärmbelästigung durch
Veranstaltungen auf der Donauinsel:
Forderung nach effektivem Lärmschutz
und Reduktion der Veranstaltungstage;
Ersuchen um Stellungnahme
Wien, 17. Mai 2019

Zu der auf Veranstaltungen auf der Donauinsel bezogenen Anfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Messprotokolle zu Lärmschutzmessungen auf Antrag übermittelt werden können bzw. welche rechtlichen Gründe dagegen sprechen, wird folgende Stellungnahme erstattet:
I. Rechtslage:
Die begehrte Übermittlung von Messprotokollen bzw. von Daten über erfolgte Lärmschutz-messungen könnte sich aus den Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 20/1988 idgF, bzw. des Wiener Umweltinformationsgesetzes - Wr. UIG, LGBl. für Wien Nr. 15/ 2001 idgF, ergeben und sind daher diese Rechtsvorschriften zur Beurteilung der gegenständlichen Anfrage heranzuziehen.

a) Wiener Auskunftspflichtgesetz:
§ 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunfts-pflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.“

Seite 2/5
b) Wiener Umweltinformationsgesetz:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 ist Ziel dieses Gesetzes die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese von anderen Stellen bereitgehaltenen Umweltinformationen.
Gemäß § 2 sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über z. B.
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z. B. Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind – z. B. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwal-tung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane.
§ 4 lautet:
„§ 4. (1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die
1. bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder
2. für sie bereitgehalten werden,
wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinforma-tionen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

Seite 3/5
Verkehrsanbindung: Linie U2, Station Rathaus, Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 7.30 - 15.30 Uhr
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
3. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
4. eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
5. den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form.”
Zudem enthält das Wiener Umweltinformationsgesetz - neben verfahrensrechtlichen Regelungen einschließlich Rechtsschutz - Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6), die sich mitunter auf bloß interne Mitteilungen, missbräuchliche bzw. allgemeine Informations-begehren, Schutz von Umweltbereichen, Datenschutz sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen.
II. Rechtliche Beurteilung:
a) Wiener Auskunftspflichtgesetz:
Aus den angeführten Bestimmungen des Wiener Auskunftspflichtgesetzes lässt sich entnehmen, dass amtlich durchgeführte Lärmmessungen – wie etwa auch bei Veranstaltungen auf der Donau-insel – Gegenstand einer solchen Auskunftspflicht sein können.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwaltung nach dem Auskunftspflicht-gesetz nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, zur Erstellung von Gutachten und dergleichen verhalten; es ist vielmehr ausreichend, wenn die an sie gerichteten Fragen in Form einer kurzen Information beantwortet werden (vgl. VwGH vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0099). Durch eine derartige Auskunft könnten auch nur Daten von einer Lärmmessung und keine Protokolle über-mittelt werden.
Selbst wenn Daten über amtliche Lärmmessungen grundsätzlich von der Auskunftspflicht nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz erfasst sein können und allenfalls auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (wie z. B. bloße Wissenserklärung, keine wesentliche Beeinträchtigung der übrigen Aufgaben des Organs) in einem konkreten Fall vorliegen sollten, bedarf es darüber hinaus jedenfalls der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles, ob eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht der begehrten Auskunft konkret entgegensteht. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die begehrte Auskunft bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen.
Wird die begehrte Auskunft hingegen nicht oder nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen erteilt, da die Voraussetzungen im konkreten Einzelfall nach entsprechender Prüfung nicht gegeben sind oder etwa die Prüfung im Einzelfall noch nicht abgeschlossen ist, sieht das Wiener Auskunftspflicht-gesetz ein spezielles Verfahren auf Antrag der Auskunftswerberin bzw. des Auskunftswerbers vor,

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in dem – sofern die Auskunft nicht nachträglich erteilt wird – letztlich über das Auskunftsbegehren mit Bescheid abzusprechen ist. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde an das Verwaltungs-gericht Wien zulässig.
b) Wiener Umweltinformationsgesetz:
Entsprechend den oben dargelegten Bestimmungen zählen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Lärm zu den Umwelt-informationen im Sinne des Wiener Umweltinformationsgesetzes (vgl. § 2 Z 2 Wr. UIG). Solche Informationen über die Lärmbelastung unterliegen gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Wr. UIG jedenfalls dem freien Zugang.
Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe im § 6 Wr. UIG mitzuteilen (vgl. § 5 Abs. 3 Wr. UIG ). Somit ist in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen, ob der begehrten Mitteilung von Umwelt-informationen solche Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe, die sich mitunter auf bloß interne Mitteilungen, missbräuchliche bzw. allgemeine Informationsbegehren, Schutz von Umweltbereichen, Datenschutz sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beziehen, entgegenstehen.
Nach § 6 Abs. 4 Wr. UIG sind die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekannt-gabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz der Gesundheit, Rechte und Freiheiten anderer oder vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen liegen.
Abzuwägen ist der Zweck der Ausnahmebestimmung des § 6 Wr. UIG, der in der Sicherung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung der Verwaltung liegt einerseits, mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen andererseits (vgl. Büchele/Ennöckl, UIG, Kommentar, S 50).
Nach § 6 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn sich das Begehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht. Schutzgut dieser Regelung ist der innerbehördliche Datenaustausch. Unter internen Mitteilungen sind Vorgänge zu verstehen, mittels derer Daten und Sachinformationen innerhalb von Behörden ausgetauscht werden und die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienen. Darunter fallen vor allem behördeninterne Weisungen, Anordnungen und Aktenvermerke sowie organisatorische Fragen oder Vorbereitungen zu legistischen Maßnahmen.
Im Falle der Lärmmessungen bei den Veranstaltungen auf der Donauinsel ist fraglich, ob es sich dabei nicht bloß um interne Mitteilungen von Umweltinformationen handelt, die der Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen dienen. Dies wird in jedem konkreten Einzelfall zu prüfen und zu beurteilen sein. Gegebenenfalls ist eine Abwägung im Sinn des § 6 Abs. 4 Wr. UIG vorzunehmen. In gleicher Weise bedarf es in jedem Einzelfall generell einer eingehenden Prüfung, Beurteilung und allenfalls Abwägung in Bezug auf entgegenstehende Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe.
Auch das Wiener Umweltinformationsgesetz enthält zur Behandlung des Begehrens auf Mitteilung von Umweltinformationen eigene verfahrensrechtliche Regelungen. Letztlich ist über das Umweltinformationsbegehren (wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden) mit Bescheid abzusprechen. Gegen diesen Bescheid kann eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

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III. Zusammenfassung:
Die Daten über die angesprochenen Lärmmessungen bei Veranstaltungen auf der Donauinsel
könnten der Auskunftspflicht nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, wie auch der Mitteilungspflicht
nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz unterliegen, sofern jeweils die entsprechenden
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht bzw.
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nicht entgegenstehen.
Ob die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben gegeben sind, ist in jedem Einzelfall zu prüfen und anhand
der gesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Erst nach dieser eingehenden Prüfung kann feststehen,
ob entsprechende Auskünfte erteilt bzw. Umweltinformationen mitgeteilt werden können.
Für die diesbezügliche nähere Prüfung wäre bei Veranstaltungen die Veranstaltungsbehörde
(MA 36) zuständig.

Der Bereichsdirektor:
SR Mag. Robert Hejkrlik 
Mag. Karl Pauer

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